Satzung
des Familienverbandes der |
§ 1 Zweck des Familienverbandes
Der Familienverband ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
Zweck des Familienverbandes:
Die gemeinsamen Interessen der Familie zu vertreten, den Familiensinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu pflegen und zu stärken, sowie den Mitgliedern in allen Familienangelegenheiten helfend und beratend beizustehen,
Sicherstellung der Erforschung und Fortschreibung und Veröffentlichung der Genealogie im Gothaischen Genealogischen Handbuch und der eigenen Chronik zur Förderung des Bewusstseins der gemeinschaftlichen Abstammung.
Das Familienarchiv im Herderinstitut in Marburg zu pflegen und für die Einstellung der für die Familiengeschichte bedeutsamen Erinnerungsstücke und Urkunden zu sorgen,
Die Mittel des Familienverbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden für satzungsgemäße Zwecke des Familienverbandes verwendet.
u.a.
Turnusmäßige Abhaltung von Familientagen,
Teilnahme an genealogischen Seminaren und Treffen der Familienverbände im Verband der Baltischen Ritterschaften e V.
Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
Finanzielle Unterstützung der Stiftungen des Verbandes der Baltischen Ritterschaften e.V., des Deutschen Adelsarchiv e.V., der Deutschen Kriegsgräberfürsorge e.V. und ähnlicher, als gemeinnützig anerkannten Vereine und Organisationen.
§ 2 Name und Sitz des Familienverbandes, Geschäftsjahr
Der Verband trägt den Namen „Familienverband des Geschlechts der Freiherren, Barone und Herren v. Vittinghoff, v. Vietinghoff und v. Schell e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin Charlottenburg. Die Geschäftsstelle befindet sich am jeweiligen Wohnort des Schriftführers.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Familienverband besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, und passiven Mitgliedern. Voraussetzung der Verbandsmitgliedschaft ist die Bereitschaft zur Übernahme der freiwilligen Verpflichtung, dem Verbandszweck und damit der Familie und ihrem Namen zu dienen. Als Mitglieder können nach Antrag aufgenommen werden alle volljährigen Personen beiderlei Geschlechtes, die Träger des Namens von Vietinghoff und von Schell sowie der landesspezifischen veränderten Schreibweisen des Namens sind und im Mannesstamm leiblich und ehelich abstammen; ferner die Ehefrauen der Mitglieder.
Als eheliche Abstammung gilt auch die nachträgliche Legitimation eines leiblichen Abkömmlings einer im Absatz 1 genannten männlichen Person, die mit der Mutter des Abkömmlings nachträglich die Ehe geschlossen hat, sofern der Abkömmling den Namen des Vaters trägt.
Ausgeheiratete Töchter behalten ihre volle Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Deren Ehemänner können auf Antrag passive Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie ihren Geburtsnamen auf ihren Ehemann oder auf ihre Kinder übertragen.
Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Familienverband erworben haben, können durch Beschluss des Familientages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Außerordentliche Mitglieder können auf eigenen Antrag und nach Billigung des Vorstandes dem Familientag zur Aufnahme in den Verband vorgeschlagen werden. Die Entscheidung fällt unter Würdigung aller Umstände.
Die Aufnahme in den Verband kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht beim Familientag.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und beim Familientag Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Familienverbandes teilzunehmen.
Die mit einem Ehrenamt betrauen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen, die außerhalb des Verbandszwecks liegen. Bei Ausscheiden oder Auflösung oder beim Erlöschen des Familienverbandes erhalten die Mitglieder ihre eingezahlten oder sonstigen Zuwendungen nicht zurück.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern,
das Eigentum des Familienverbandes schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Familienverbandsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
Über jede Veränderung des Personenstandes und des Wohnortes ist dem Schriftführer Mitteilung zu machen sowie auf Erfordern diesbezügliche Auskunft zu geben.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme erfolgt aufgrund von Anmeldung und unter Anerkennung der Satzung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung beim Familientag einlegen. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch Austritt
durch Ausschluss
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt
wenn das Familienverbandsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Familienverbandes.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung des Familientages statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich angezeigt werden. Während des Familientages ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann er auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Familienverbandes auf rückständige Beitragsforderungen. eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
Der Familientag erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Familientag festgesetzt wird.
Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres auf das Familienverbandskonto zu entrichten.
§ 7 Organe des Familienverbandes
Die Organe des Familienverbandes sind:
Der Vorstand
Der Familientag (die Versammlung der Mitglieder).
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird vom Familientag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der Vorsitzende (im weiteren Senior genannt)
der stellvertretende Vorsitzende (im weiteren Konsenior genannt)
der Schatzmeister
der Schriftführer und
der Beauftragten für die fremdsprachigen Familienverbandsmitglieder.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Er unterliegt jedoch den Weisungen und Beschlüssen des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Senior und bei dessen Verhinderung vom Konsenior berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Senior bzw. der Konsenior binnen drei Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Familientage einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
die Ausführung von Beschlüssen des Familientages.
die Verwaltung des Familienverbandvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
die Aufnahme neuer Mitglieder.
die Sicherstellung der Fortschreibung der Familienmatrikel und Chronik sowie die Pflege des Familienarchivs.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zum nächsten Familientag zu bestellen.
§ 9 Der Familientag
Der ordentliche Familientag ist alle zwei Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit einen außerordentlichen Familientag einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Der Familientag ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Seniors.
§ 10 Aufgaben des Familientages
Der Familientag ist das oberste Organ des Verbandes und hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Familienverbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie dem Familientag Bericht zu erstatten,
die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
Beschlussfassung über die Auflösung des Familienverbandes.
§ 11 Beschlussfassung des Familientages
Den Vorsitz beim Familientag führt der Senior, bei seiner Verhinderung der Konsenior, bei Verhinderung beider ein vom Senior bestimmter Stellvertreter - falls dieses nicht gegeben ist, das älteste anwesende Mitglied.
Der Familientag fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können durch Anwesende mit schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Niemand darf neben seiner eigenen Stimme mehr als eine Vollmacht ausüben.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes und des Familientages sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jeden Familientag wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch den Familientag beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Familienverbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Familienverbandszwecks verwendet.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Familienverbandes fremd sind, begünstigt werden.
§ 15 Familienverbandsauflösung
Die Auflösung des Familienverbandes erfolgt durch Beschluss des Familientages, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Der Familientag ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Familienverbandes, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, entscheidet der Familientag über die Verwendung des verbliebenen Vermögens. Es darf nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
§ 16 Gültigkeit der Satzung
Die Satzung des Familienverbandes vom 5. Juli 1998 wird durch vorstehende Satzung ersetzt.
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Höhnscheid, den 22. Juli 2018
Konrad-Udo Baron v. Vietinghoff-Scheel
Senior
Johanna-Elisabeth Baronin v. Vietinghoff-Scheel
Schriftführerin